Gewerkschaft

Ein Zusammenschluß von Arbeitnehmern zur Durchsetzung ihrer gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Arbeitgebern. Die Möglichkeit solcher Zusammenschlüsse ist in Art. 9 Abs. 3 GG garantiert (Koalitionsfreiheit, die allerdings auch eine Kehrseite hat, nämlich die, daß niemand gezwungen werden kann, einer Gewerkschaft beizutreten). Die Gewerkschaften wirken in vielerlei Hinsicht im Arbeitsrecht mit. Am bekanntesten ist ihre Mitwirkung beim Abschluß von Tarifverträgen, wobei sie sich zur Durchsetzung ihrer Ziele des Arbeitskampfes bedienen können. Weniger bekannt ist ihre Mitwirkung bei den Arbeitsgerichten (Benennung der von den Arbeitnehmern zu stellenden ehrenamtlichen Richter), bei der Wahl von Betriebsräten (Aufstellung von Kandidatenlisten), Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten großer Unternehmen (Mitbestimmung) und Vertretern der Versicherten in den Organen der Sozialversicherung. Der Begriff Gewerkschaft bezeichnet ferner eine besondere Form der Gesellschaft, die nach dem Bergrecht automatisch entsteht, wenn das -»Eigentum an einem Bergwerk mehreren Personen zusteht. Sie ist juristische Person.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:17:52 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Beschleunigungsgrundsatz | Accessio credit principali | Arbeitsgericht

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