Gesetz

Ein Gesetz ist eine schriftliche Niederlegung von Recht (im objektiven Sinne) durch den Gesetzgeber oder durch von ihm hierzu ermächtigte Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, ob er viele einzelne Rechtsnormen in einem Gesetz zusammenfassen will oder nur einige wenige. Hat er sehr viele in einem Gesetz zusammengefaßt, so spricht man meist von einem Gesetzbuch(zum Beispiel vom Bürgerlichen Gesetzbuch BGB oder vom Strafgesetzbuch StGB). Es bleibt dem Gesetzgeber auch überlassen, ob er einvöllig neues Gesetz schaffen oder nur ein bereits vorhandenes ändern will(Novellierung). Innerhalb der Gesetze unterscheidet man: Gesetze im engeren oder formellen Sinne einerseits und Gesetze im weiteren oder materiellen Sinne andererseits. Gesetze im engeren oder formellen Sinne sind solche, die vom Gesetzgeberselbst auf dem von der Verfassung dafür vorgesehenen Wege verabschiedet | (beschlossen) worden sind (Näheres hierüber Gesetzgebung). Auch der Gesetzgeber ist nicht völlig frei in seiner Entscheidung darüber, welche Gesetze er erlassen will. Er ist dabei vielmehr an das Grundgesetz oder die Verfassung des Bundeslandes gebunden (Art. 20 1 Abs. 3 GG). Ob er sich daran gehalten hat, wird von den Verfassungsgerichten im Normenkontrollverfahren über-1 prüft. Die Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Verfahren trifft, haben selbst den Rang von Gesetzen. Gesetze im weiteren oder materiellen Sinne sind neben den zuvor erwähnten auch noch die von den vom Gesetzgeber hierzu ermächtigten Behörden (meist Ministerien) erlassenen Rechtsverordnungen und die von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erlassenen Satzungen. Es gibt Rechtsgebiete, die nur durch Gesetze im formellen Sinne geregelt werden dürfen. Hierzu gehört jede Einschränkung von Grundrechten (Art. 19 Abs. 1 GG), insbesondere jedes Gesetz, das einen Freiheitsentzug vorsieht (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). 2. Bundesgesetze und Landesgesetze. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). In ihr gibt es daher mehrere Gesetzgeber, nämlich einerseits den Bundesgesetzgeber, andererseits die Gesetzgeber der einzelnen Bundesländer. Gesetze, die vom Bundesgesetzgeber erlassen werden, bezeichnet man als Bundesgesetze, Gesetze, die die einzelnen Landesgesetzgeber verabschieden, als Landesgesetze. Ob im Einzelfall der Bundesgesetzgeber ein Bundesgesetz erlassen darf oder ob die Landesgesetzgeber Landesgesetze erlassen dürfen, bestimmt sich nach der im Grundgesetz (Art. 70-75) geregelten «Gesetzgebungskompetenz». Hier gilt der Grundsatz, daß die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Landesgesetzgebern liegt und der Bundesgesetzgeber nur in den vom Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen tätig werden darf.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:17:49 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Pfand | Ausnüchterung | Verbandskasten

Copyright 2008-2009 Rechtslexikon24.net - All rights reserved.