Gesellschaftsrecht

Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Das G. umfaßt die Vorschriften der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der stillen Gesellschaft, der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Genossenschaft, der Reederei, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der bergrechtlichen Gewerkschaft.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:24:44 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Zinseszinsen | Störung | Fahrtrichtungsanzeiger

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