Gesellschaftim Privatrecht ein vertraglicher Zusammenschluß mehrerer Personen, um die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern. Die wichtigsten G. sind die G. des bürgerlichen Rechts, die offene Handels-G. (OHG), die Kommandit-G. (KG), die G. mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktien-G. (AG) und die Genossenschaft. Man unterscheidet Personen-G. (bei denen die persönliche Beteiligung im Vordergrund steht, z.B. OHG, KG), die nicht rechtsfähig sind, und Kapital-G. (z.B. AG, GmbH), die Rechtsfähigkeit besitzen. Die Grundform der Personen-G. ist die G. des bürgerlichen Rechts. Der Abschluß des G.-Vertrages ist formfrei (sogar durch schlüssiges Verhalten) möglich. Das G.-Vermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand (Eigentum) zu; für G.Schulden haften sie auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Geschäftsführung und Vertretung stehen im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam zu.ist im Privatrecht die Vereinigung mehrerer Personen durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Man unterscheidet rechtsfähige (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und nichtrechtsfähige G. ^nichtrechtsfähiger Verein, GbR). Ferner ist zwischen Per-sonengesellschaften (oHG; KG) und Kapital-gesellschaften? (GmbH; AG) zu differenzieren. Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, die als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (§1 I S.1 AktG). Die A. hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, § 1 II AktG. Für ihre Verbindlichkeit haftet den Gläubigern gem. § 1 I S.2 AktG lediglich das Gesellschaftsvermögen. Sie ist eine Kapitalgesellschaft und gilt gemäß § 3 AktG stets als Handelsgesellschaft im Sinne von § 6 I HGB. Das Grundkapital muß gemäß § 7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen. Die A. entsteht mit ihrer Eintragung in das Handelsregister, wodurch eventuelle Gründungsmängel grundsätzlich geheilt werden, § 36 AktG. Vertreten wird die AG gem. § 781 AktG durch ihren Vorstand. Dabei ist grundsätzlich von gemeinschaftlicher Vertretungsmacht auszugehen, § 78 II S.1 AktG. Der Vorstand ist neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat das dritte Organ der AG. Ihm obliegt gem. §§ 76 ff. AktG die Leitung, Geschäftsführung bzw. Vertretung der AG. Der Aufsichtsrat hingegen überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes (§§ 90, 111 I AktG), er wird durch die Hauptversammlung gewählt (§§101 I; 119 I Nr. 1 AktG) und ist dieser zur Rechenschaft verpflichtet (vgl. § 120 I; II AktG). Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft (juristische Person) mit beschränkter Haftung der Gesellschafter. Sie erfordert mindestens einen Gesellschafter (§ 1; 35 IV GmbHG). ein Stammkapital von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG) und entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (§111 GmbHG). Sie gilt stets als Handelsgesellschaft (§13 III GmbHG) i.S.d. § 6 I HGB. Die GmbH ist damit eine juristische Person tnd damit rechtsfähig. Ihre Organe sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH obliegt den Geschäftsführern, § 35 GmbHG. Diese brauchen nach dem Grundsatz der Fremdbzw. Drittorganschaft selbst nicht Gesellschafter zu sein. Der größte Vorteil der GmbH ist, daß ihren Gläubigem nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht, während grundsätzlich ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nicht stattfindet. Handelsgesellschaft ist die Bezeichnung für Personen- oder Kapitalgesellschaften, die gemäß § 6 I HGB entweder aufgrund ihrer Tätigkeit oder kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Vorschriften des HGB über Handelsstand, Handelsbücher und Handelsgeschäft unterworfen sind. Kraft ausdrücklicher Verweisung gelten z.B. die GmbH (§ 13III GmbHG), die AG (§ 3 AktG) und die KGaA (§§ 3; 278 III AktG) als Handelsgesellschaften. Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der die reine Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht und es nicht wesentlich auf die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter ankommt. Die K. hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, ihre Anteile sind veräußerbar und den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen {§§112; 278 I AktG; § 13 GmbHG). Die wichtigsten K. sind die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 BGB, bei der sich der stille Gesellschafter mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Hauptgesellschafters über. Es handelt sich dabei um eine reine lnnengesellschaft, weswegen auch zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden muß, daß die Gesellschaft als solche nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Vom Wesen her bleibt damit eine Gesellschaft, die einen stillen Gesellschafter hat, in ihrem Bestand unverändert, da dieser nur in schuldrechtlicher Beziehung zur Gesellschaft steht. Die anderen Gesellschafter erleiden durch ihn lediglich eine Schmälerung ihres Gewinns. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB, die jedoch durch die Spezialregeln der §§ 230 ff. HGB modifiziert werden. Abzugrenzen ist die stille Gesellschaft vom partiarischen Darlehen. Dabei handelt es sich um ein Darlehen für eine Gesellschaft, bei dem statt Zinsen eine Gewinnbeteiligung geschuldet ist. Die §§ 230 ff. HGB gelten hier nicht.
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