Gericht

Organ der Rechtspflege, insbes. der Rechtsprechung; sowohl die gesamte Behörde (z.B. Amts-G.) als auch der einzelne Spruchkörper (z.B. 6. Zivilkammer). G. sind i. d. R. staatlich, ausnahmsweise privat (» Schiedsgericht). Sind mit mindestens einem Richter besetzt; neben Berufsrichtern oft auch mit ehrenamtlichen Richtern. Vgl. auch Gerichtsbarkeit und Gerichtsverfassung. Besonderes G. ist ein G. mit einer allgemein festgelegten, aber auf ein besonderes Sachgebiet beschränkten Zuständigkeit. Darf nur durch Gesetz eingerichtet werden; bisher äußerst selten geschehen (z.B. Schiffahrts-G.J. Früher Bezeichnung für alle nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehörenden G.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:24:37 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Teilzahlung | Wiederaufnahme des Verfahrens | Brandstiftung

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