Gefährdung

Behinderung, Belästigung, Grundregel des Verkehrsrechts, Straßenverkehrsgefährdung.
Es ist verboten, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (§ 1 Absatz 2 StVO). Von einer „Gefährdung“ spricht der Jurist dann, wenn eine konkrete Situation eingetreten ist, aus der heraus die Wahrscheinlichkeit, daß es zu einem (Personen- oder Sach-) Schaden kommen werde, größer ist, als daß dies nicht geschehen werde. Der Begriff ist von besonderer Bedeutung im Rahmen der sog. „Straßenverkehrsgefährdung“, die als Vergehen (und nicht nur als Ordnungswidrigkeit) geahndet wird. „Gefährdung“ ist mehr als „Belästigung“ und „Behinderung“ und weniger als „Schädigung“.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:34:07 CET von Unbekannt.

 

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