Freiheit

die Möglichkeit des Menschen, sein Verhalten unabhängig von anderen selbst bestimmen zu können. Vom GG werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie verschiedene einzelne Freiheiten (z.B. Meinungs-F., Versammlungs-F., Berufs-F.) garantiert. Die F. der Person (körperliche Fortbewegungs-F.) kann nur auf Grund eines Gesetzes im formellen Sinn und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Eine F.-Entziehung (Unterbringung einer Person z.B. in einer Vollzugsanstalt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder von Untersuchungshaft, in einem Erziehungsheim für schwererziehbare Kinder) darf endgültig nur von einem Richter angeordnet werden. Vorläufig Festgenommene müssen spätestens am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden. Ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer F.-Entziehung zu benachrichtigen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:24:09 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Annahme an Kindes Statt (Adoption) | Selbstverwaltungskörperschaft | Verbände

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