Fraktionszwang

Verpflichtung der Abgeordneten einer Parlamentsfraktion, entsprechend einem zuvor gefaßten Fraktionsbeschluß einheitlich abzustimmen. Ist zulässig, entspricht aber nicht der Stellung des Abgeordneten, der als Vertreter des ganzen Volkes an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist. Bei Verstoß gegen den F. darf der Abgeordnete jedoch nicht zur Niederlegung seines Mandates gezwungen werden, er kann lediglich aus der Partei oder Fraktion ausgeschlossen werden.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:24:08 CET von Unbekannt.

 

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