Fälligkeit

Bei einem Schuldverhältnis der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muß. Sie richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen, die die Parteien getroffen haben. Haben sie nichts vereinbart, kann sie sich aus den Umständen ergeben: Wer einen Weihnachtsbaum bestellt, will diesen spätestens am Heiligen Abend geliefert erhalten. Ergibt sich auch aus den Umständen nichts, so hat der Schuldner sofort zu leisten (§ 271 BGB). Leistet der Schuldner bei Fälligkeit schuldhaft nicht, so kommt er damit, eventuell nach einer Mahnung durch den Gläubiger, in Verzug.

(vgl. § 271 BGB) einer Leistung im Rahmen eines Schuldverhältnisses ist gegeben, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu fordern. Gemäß § 271 I BGB ist dies ab Vertragsschluß der Fall, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung (Stundung) getroffen wird.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:17:24 CET von Unbekannt.

 

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