Erfolgshaftung

Haftung für den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolges, die kein Verschulden voraussetzt. Ausnahme von der grds. geltenden Verschuldenshaftung; besteht nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (z.B. bei Gefährdungshaftung).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:23:34 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Strafzumessung | zivil | Parken

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