ErbrechtTeil des Zivilrechts, der die Frage regelt, was aus dem Vermögen eines Menschen (des Erblassers) wird, wenn er stirbt (§§ 1922-2385 BGB). Die wichtigsten Regelungen sind folgende : Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) wird sein Vermögen (nunmehr Nachlaß genannt) nicht herrenlos, sondern geht unmittelbar auf andere Personen (die Erben) über. Das Erbrecht gehört zu den Grundrechten (Art. 14Abs.lGG). Wer Erbe wird, bestimmt sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers, den er in einem Testament oder Erbvertrag niedergelegt hat. Dabei ist der Erblasser völlig frei in seiner Entscheidung. Er kann zum Beispiel auch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder) von der Erbschaft ausschließen (enterben). Allerdings haben diese dann einen Anspruch auf ein Pflichtteil. Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag (beides zusammen auch Verfügung von Todes wegen genannt) hinterlassen, so bestimmt sich die Frage, wer Erbe wird (die Erbfolge), nach dem Gesetz. Gesetzliche Erben sind: 1. Der überlebende Ehegatte des Erblassers. Er erhält mindestens ein Viertel des Nachlasses. Hat er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand gelebt, erhält er mindestens die Hälfte. Leben keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge oder Großeltern des Erblassers mehr, erbt der überlebende Ehegatte alles. Die ehelichen Kinder (Ehelichkeit) des Erblassers zu gleichen Teilen. Lebt eines von ihnen nicht mehr, treten an seine Stelle dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers). Für nichteheliche Kinder eines Mannes gilt eine Sonderregelung. Wenn der Erblasser weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat: seine Eltern zu gleichen Teilen. Leben sie nicht mehr, deren Kinder (also die Geschwister des Erblassers) zu gleichen Teilen. Leben sie auch nicht mehr, deren Kinder (also die Neffen und Nichten des Erblassers). Lebt auch von den unter 3. genannten Personen niemand mehr, die Großeltern und deren Abkömmlinge usw. Sind überhaupt keine Angehörigen vorhanden: das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Niemand kann gezwungen werden, einen anderen zu beerben. Ist der Nachlaß zum Beispiel überschuldet, können die Erben die Erbschaft durch (öffentlich beglaubigte) Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht ausschlagen. Diese Erklärung muß binnen sechs Wochen, nachdem der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat, abgegeben werden. Bis die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben, kümmert sich das Nachlaßgericht um den Nachlaß. Es kann insbesondere zu seiner Verwaltung eine Nachlaßpflegschaft (Pflegschaft) einleiten. Die Erben erhalten nicht nur die Vorteile des Nachlasses, sondern müssen auch alle Schulden bezahlen, die der Erblasser bei seinem Tode hatte. Sie können diese Haftung allerdings durch bestimmte Maßnahmen (Nachlaßverwaltung oder -konkurs) auf den Nachlaß beschränken, so daß sie nicht mit ihrem bis dahin schon vorhandenen Vermögen in Anspruch genommen werden können. Sind mehrere Erben vorhanden, besteht zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft. Sie müssen sich innerhalb dieser Gemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses einigen (Erbauseinandersetzung), ehe sie einzelne Sachen oderRechte aus dem Nachlaß erhalten und darüber verfügen können.
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