Einwendungen

Im Zivilprozeß hat der Beklagte grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich zu verteidigen: Er kann die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen bestreiten (zum Beispiel bestreiten, den Kläger zu kennen, von ihm etwas gekauft zu haben, von ihm die gekaufte Sache geliefert erhalten zu haben), oder er kann seinerseits Tatsachen vortragen, die die Rechtslage zuungunsten des Klägers verändern (zum Beispiel behaupten, es seien Ratenzahlungen auf den Kaufpreis vereinbart worden, oder die vom Kläger gelieferte Sache weise Mängel auf). Die letztere Art der Verteidigung nennt man «Einwendungen des Beklagten». Während der Kläger alle vom Beklagten bestrittenen Tatsachen beweisen muß, muß der Beklagte seinerseits die Tatsachen, aus denen er Einwendungen herleiten will, beweisen, wenn der Kläger sie bestreitet.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:17:09 CET von Unbekannt.

 

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