EigentumDas umfassendste Sachenrecht. Es gibt dem Eigentümer die Befugnis, «soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben (zu) verfahren und andere von jeder Einwirkung aus(zu)schließen» (§903 BGB). Seine Befugnisse lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Er darf die Sache besitzen und nutzen (zum Beispiel sie gebrauchen, verbrauchen, verarbeiten, wegwerfen), und er darf die Sache verwerten (zum Beispiel sie verkaufen oder verpfänden). Das Eigentum ist ein Grundrecht und wird im Grundgesetz garantiert (Art. 14 Abs. 1GG). Das Grundgesetz sieht aber auch vor, daß «Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen» (Art. 14 Abs.2GG: Sozialbindung des Eigentums). Das Grundgesetz sieht weiterhin vor, daß (Privat-)Eigentümer zum Wohle der Allgemeinheit durch Gesetz (im formellen Sinne) und gegen Entschädigung enteignet werden können (Art. 14 Abs. 3GG), ferner, daß Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch Gesetz und gegen Entschädigung aus Privat-in Gemeineigentum überführt werden können (Art. 15 GG). Die in §903 BGB erwähnten gesetzlichen Grenzen des Eigentums beschränken sich im wesentlichen auf das Eigentum an Grundstücken. Insofern können öffentlich-rechtliche Beschränkungen (zum Beispiel Baubeschränkungen) bestehen. Aus dem Privatrecht sind zu erwähnen das Recht anderer, im Falle eines Notstandes in das Eigentum einzugreifen (§904BGB), ferner die Beschränkungen aus dem Nachbarrecht (§§906-924 BGB, Immissionen). Die in § 903 BGB weiterhin erwähnten «Rechte Dritter» sind die vom Eigentümer auf andere übertragenen einzelnen Befugnisse. Der Eigentümer darf nämlich die einzelnen ihm zustehenden Befugnisse auf andere übertragen. Er kann zum Beispiel die Befugnis, die Sache zu besitzen und zu benutzen, auf einen anderen übertragen (Miete, Pacht, Leihe, Erbbaurecht, Nießbrauch, Dienstbarkeiten). Er kann aber auch die Befugnis, die Sache zu verwerten, auf einen anderen übertragen (Pfandrecht, ~»Hypothek, Grundschuld). Das in § 903 BGB schließlich erwähnte Recht des Eigentümers, andere von jeder Einwirkung auf die Sache auszuschließen, äußert sich einmal darin, daß er die Sache von jedem, der sie unrechtmäßig in Besitz hat, herausverlangen kann (§985 BGB), ferner darin, daß er von jedem, der ihn in seinem Eigentum stört, die Beseitigung der vorhandenen und die Unterlassung künftiger Störungen verlangen kann (§ 1004 BGB). Wird er dennoch in seinem Eigentum verletzt und entsteht ihm hieraus ein Schaden, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB). Eigentum wird erworben durch Erbfall, durch Übereignung, durch Aneignung, Ersitzung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Daneben gibt es noch den gutgläubigen Erwerb. Eigentum wird verloren dadurch, daß es ein anderer auf die vorstehend beschriebene Art erwirbt, durch Untergang der Sache (zum Beispiel durch Verbrauch oder Zerstörung) oder dadurch, daß der Eigentümer auf sein Recht verzichtet (Dereliktion). Zu beachten ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, die in der Umgangssprache oft verwechselt werden, und ferner, daß es Eigentum nur an Sachen gibt, nicht etwa auch an Rechten.ist das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB). Das Privateigentum als Rechtsinstitut ist durch Art. 14 Abs. 1 S.1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Es soll allerdings keine bestimmte Wirtschaftsordnung garantieren, sondern lediglich die Möglichkeit, das Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Das E. i.d.S. ist daher das umfassendste dingliche Herrschaftsrecht an körperlichen Gegenständen (beweglichen und unbeweglichen Sachen).
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