common law

(engl. = gemeines Recht); größter Teil des englischen Rechts, der kein Gesetzesrecht, sondern ungeschriebenes Gewohnheitsrecht ist, das an Einzelfällen und Entscheidungssammlungen von Gerichten entwickelt wurde. C.l. auch in den USA und den meisten anderen englischsprachigen Ländern.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:22:41 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Grunddienstbarkeit | Vergesellschaftung | d’Hondtsches Höchstzahlverfahren

Copyright 2008-2009 Rechtslexikon24.net - All rights reserved.