BundesverfassungsgerichtEs wird allgemein als das höchste deutsche Gerieht bezeichnet, obwohl es eigentlichkeine Rangfolge unter den oberen § Bundesgerichten gibt. Es hat seinenSitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten, denen jeweils acht Richter angehören, die je zur Hälfte vom 1 Bundestag und vom Bundesrat für 12 Jahre gewählt werden (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG). Wegen der großen politischen Tragweite seiner Entscheidungen ist die Besetzung der Richterstellen immer mehr zu einer parteipolitischen Frage geworden. Man spricht sogar von einem «schwarzen» (dem 1.) und einem «roten» (dem 2.) Senat, was aber, wie verschiedene Entscheidungen gezeigt haben, durchaus nicht immer richtig ist. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 GG. Danach entscheidet es: über Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes über ihre sich aus dem GG ergebenden Rechte und Pflichten (zum Beispiel zwischen Bundesrat und Bundestag über die Frage, welche Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und welche nicht); über die Frage, ob Gesetze des Bundes oder der Länder mit dem GG vereinbar oder ob sie verfassungswidrig sind. Ein Normenkontrollverfahren kann allerdings nicht von jedem Bürger in Gang gesetzt werden, sondern nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Drittel der Mitglieder des Bundestages. Ferner können andere Gerichte, die ein Gesetz für verfassungswidrig halten, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 GG). Die Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht in Normenkontroll-verfahren fällt, haben selbst den Rang von Gesetzen; über Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern; über Beschwerden einzelner Bürger, die behaupten, vom Staat in irgendeiner Form in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein (Verfassungsbeschwerden). Diese werden allerdings vom Bundesverfassungsgericht zunächst daraufhin geprüft, ob sie überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Haben sie das nicht, werden sie gar nicht erst angenommen; e) über eine Reihe von Einzelfällen: Verwirkung von Grundrechten, weil diese zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung mißbraucht worden sind (Art. 18GG); Feststellung der Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG); Anklagen gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung des GG oder anderer Bundesgesetze (Art. 61 GG); Anklagen gegen Bundesrichter wegen Verletzung des GG (Art. 98 Abs.2 GG). Die Einzelheiten der Organisation des Bundesverfassungsgerichts und des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht werden durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Neufassung aus dem Jahre 1971) geregelt. Die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts ist aus der Reaktion auf das Unrechtssystem des Hitlerstaates heraus zu erklären. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im wesentlichen auch bewährt, vor allem im Rahmen der Verfassungsbeschwerden einzelner Bürger (siehe d), die übrigens ursprünglich im Grundgesetz überhaupt nicht vorgesehen waren. Die Normenkontrollverfahren (siehe b) haben das Bundesverfassungsgericht aber in die öffentliche Diskussion gebracht, weil es hierbei tief in den politischen Bereich eingreift, ohne hierzu durch die direkte Wahl durch das Volk berechtigt zu sein, wie etwa der Bundestag. Auch wird es als unbefriedigend empfunden, daß das Bundesverfassungsgericht einmal von ihm getroffene Entscheidungen nicht mehr ändern kann, so daß sie für alle Zeit bestehenbleiben.
Weitere Begriffe : Anhörungspflicht | Diskriminierung | Wehrdienstverweigerung |
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