Beweislast

Im Zivilprozeß und im Prozeß vor den Arbeitsgerichten muß vor der Erhebung von Beweisen geklärt werden, welche der Parteien eine streitige Frage beweisen muß (welche «die Beweislast trägt»). Von dieser sind dann die notwendigen Beweise «anzutreten» (z.B. Zeugen zu benennen oder Urkunden vorzulegen). Entstehen dadurch Kosten, muß die Partei diese vorschießen. Kann die Partei keine Beweise antreten, oder reichen diese nicht aus, so muß das Gericht von der Darstellung der Gegenseite ausgehen. Die Beweislast trägt zunächst derjenige, der einen Anspruch geltend macht, aber auch derjenige, der demgegenüber eine Einwendung erhebt.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:16:48 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Gemeinschuldner | Fahrprüfung | Schuldverhältnis

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