BeleidigungVerletzung der Ehre eines anderen Menschen, sei es durch Worte (Beschimpfung), sei es durch Taten (Zeigen eines «Vogels»). Sie gibt dem Beleidigten einen zivil-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beleidiger. Außerdem kann der Beleidiger bestraft werden (mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe). Hierum kümmert sich aber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Beleidigte selbst muß einen Strafantrag stellen und eine Privatklage vor dem Strafgericht erheben. Ist die Beleidigung vom Beleidigten auf der Stelle erwidert worden (wechselseitige Beleidigung bei gegenseitiger Beschimpfung), kann der Richter bei beiden Teilen von Strafe absehen. Ist die Beleidigung öffentlich begangen worden, kann der Beleidigte das Urteil gegen den Beleidiger auf dessen Kosten veröffentlichen (§§ 185,194,199f StGB; 374StPO). Besondere Arten der Beleidigung sind die üble Nachrede und die Verleumdung.
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