AnspruchDas Recht einer Person, von einer anderen ein Tun (eine Zahlung, eine Lieferung, eine Arbeit oder die Herausgabe einer Sache) oder ein Unterlassen (zum Beispiel einer Ruhestörung) zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die meisten Ansprüche ergeben sich aus dem Schuldrecht, wo man sie als Forderungen bezeichnet. Aber auch im öffentlichen Recht, namentlich im Sozial- und Steuerrecht, gibt es viele Ansprüche des Bürgers gegen den Staat und umgekehrt (zum Beispiel den Anspruch auf eine Leistung aus der Sozialversicherung oder den Anspruch des Staates auf Steuern). Fast allen Ansprüchen ist gemeinsam, daß sie nicht ewig bestehen, sondern der Verjährung unterliegen, und daß man sie bei Gericht einklagen kann.ist gemäß § 194 I BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern. Ein A. kann auf einem Schuldverhältnis im engeren Sinne (i. e. S.) (z.B. A. auf Übereignung der Kaufsache) oder auf einem absoluten Recht (z.B. Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB) beruhen. A. sind zwangsweise auf dem Klagewege durchsetzbar und unterliegen der Verjährung.
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