Anerkenntnis

Erklärung, in der jemand bekennt, einem anderen etwas zu schulden. Es gibt das rein bestätigende (deklaratorische) Anerkenntnis, das sich ein -»Gläubiger von seinem Schuldner nur deswegen geben läßt, um später einen Beweis für das Bestehen der Schuld zu haben, wenn es zu einem Prozeß kommt. Es gibt aber auch Anerkenntnisse, die selbst eine Schuld begründen (abstraktes, konstitutives Anerkenntnis). Sie werden abgegeben, wenn Unklarheiten über Grund und Höhe einer Schuld bestehen. Da sie sehr gefährlich für den Schuldner sind, weil ihm demgegenüber kaum noch Einwendungen verbleiben, bedürfen sie der Schriftform (§781 BGB). Schließlich gibt es noch das Anerkenntnis, das ein Beklagter im Zivilprozeß abgibt und mit dem er zugibt, daß die Klage begründet ist. Dann prüft das Gericht dies nicht weiter nach, sondern erläßt auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten (§ 307 ZPO).

ist eine gegenüber dem Uencnt vorzunehmende Prozeßhandlung, bei der der Beklagte erklärt, daß der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Der Prozeß wird daraufhin ohne streitige Verhandlung über den Anspruch durch ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers beendet. Der Beklagte erhält dadurch die Möglichkeit, weitere Kosten zu sparen, wenn er erkennt, daß er keine Aussicht auf ein obsiegendes Urteil hat. Evtl. fallen die Kosten nach § 93 ZPO sogar dem Kläger zur Last (Veranlassungsprinzip). Das A. kann auch auf einen abgrenzbaren Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränkt werden, § 307 I, II ZPO. In Ehe- und Kindschaftssachen ist ein Anerkenntnis nicht möglich, da der Dispositionsgrundsatz in familienrechtlichen Statusfragen eingeschränkt ist, §§ 617, 640 I ZPO. Bei Zulässigkeit der Klage ergeht auf Antrag des Klägers aufgrund des A. ein Anerkenntnisurteil (vgl. die §§ 311 11 2, 313b ZPO). Dieses ist gemäß § 708 Nr.1 ZPO vorläufig vollstreckbar, erwächst wie ein streitiges Urteil in Rechtskraft und kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:16:08 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Abblendlicht | Schwägerschaft | konkurrierende Gesetzgebung

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