Amtsgericht

Die unterste Instanz der ordentlichen Gerichte, mit der der Bürger am meisten zu tun hat, da sie für alle Streitigkeiten des täglichen Lebens zuständig ist, so im Zivilprozeß für Sachen mit einem Streitwert bis zu 6000,-DM, für Mietstreitigkeiten, Scheidungen, Streitigkeiten um Unterhalt, im Strafprozeß für die Aburteilung fast aller Straftaten mit Ausnahme besonders schwerer, ferner für alle Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Übersicht findet sich bei dem Stichwort ordentliche Gerichte. - In der früheren DDR entsprechen den Amtsgerichten in etwa die dortigen Kreisgerichte.

(§ 12 GVG) ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Einzelrichter vorstehen, §§ 22 ff. GVG. In Zivilsachen ist es sachlich zuständig bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als 10.000 DM (§ 23 Nr. 1 GVG), außerdem streitwertunabhängig in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG (v.a. Mietrecht!) und Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen (§ 23 a GVG). Beim A. sind u.a. Familiengericht, Grundbuchamt, Konkursgericht, Nachlaßgericht, Versteigerungsgericht, Vollstreckungsgericht, Vormundschaftsgericht, Handelsregister und Vereinsregister eingerichtet.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:16:06 CET von Unbekannt.

 

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