Amt

Organisationseinheit der Verwaltung, deren Aufgabe und Zuständigkeit vorgeschrieben ist (Landrats-A., Finanz-A.). Teilweise auch Bezeichnung für eine Behörde (Verwaltungsbehörde; z.B. Auswärtiges Amt) oder - vor allem in der Kommunalverwaltung - die Abteilung einer Behörde (z.B. Ordnungsamt). Gesamtheit der Aufgaben eines Geschäftsbereichs der Staatsgewalt oder Selbstverwaltung (öffentliches A.). In der Regel Beamten übertragen, die damit ein A. übernehmen. Der Zugang zu einem öffentl. A., das sind alle Tätigkeiten im öffentl. Dienst, ist nach Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlichem Können gewährleistet.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:21:18 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Vollbeweis | Aneignung | Klageantrag

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