Akkreditiv(frz.: accrediter = beglaubigen, bevollmächtigen); Beglaubigungsschreiben (Beglaubigung) eines Botschafters. Erklärung, durch die sich der Käufer einer Ware verpflichtet, eine bestimmte Bank zu veranlassen, die dem Kaufpreis entsprechende Summe an den Verkäufer bereits nach Prüfung und Aushändigung bestimmter Dokumente (z.B. Frachtbrief) zu zahlen. Das von der Bank bestätigte A. hat die Wirkung eines Schuldversprechens. A. hat vor allem im Außenhandel praktische Bedeutung.
Weitere Begriffe : Rechtsmängelgewährleistung | Landesverrat | corpus delicti |
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