Adoption

(lat.: adoptio = Annahme); Annahme einer Person als Kind durch eine andere Person oder durch ein Eheepaar. Vormundschaftsgericht entscheidet auf Antrag des Annehmenden. Bei Minderjährigen (Mindestalter acht Wochen) nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind?-Verhältnis entsteht; bei Volljährigen, wenn A. sittlich gerechtfertigt, insbes. wenn ein Eltern-Kind?-Verhältnis bereits entstanden ist; keine Schein- oder Namens-A. Der Angenommene wird rechtlich voll in die Adoptionsfamilie eingegliedert, die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen; das angenommene Kind erhält die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes (Erbrecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Familiennamen nach dem Annehmenden). Die A. bedarf der Einwilligung des Kindes und der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; bei einem geschäftsunfähigen oder noch nicht 14 Jahre alten Kind kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen. Außerdem Einwilligung der Eltern, bei nichtehelichem Kind der Mutter erforderlich. Der Annehmende muß mindestens 25 Jahre, sein Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.

ist kein Begriff, den das BGB verwendet. Gemeint mit A. ist die Annahme als Kind i.S.d. §§ 1741 ff. BGB. Dadurch wird ein Verwandtschaftsverhältnis künstlich hergestellt (juristische Verwandtschaft, Verwandtschaft im Rechtssinne). Das BGB unterscheidet zwischen der Annahme von Minderjährigen §§ 1741 - 1766 BGB und der von Volljährigen §§ 1767 - 1772 BGB. Der Unterschied bestehl v. a. darin, daß bei der Annahme von Minderjährigen der Grundsatz der Volladoption gilt. D. h.: Das Kind gilt im Verhältnis zu den Annehmenden als gemeinschaftliches Kind der Ehegatten bzw. als Kind des Annehmenden, § 1754 I, II BGB. Verwandtschaftsverhältnisse zu bisherigen Verwandten erlöschen, § 1755 BGB (Ausnahmen: §§ 1755 II; 1756 I BGB) und es entstehen wegen § 1754 I BGB zum Annehmenden gleichzeitig neue. Bei der Annahme von Volljährigen handelt es sich nur um eine sog. Teiladoption. Diese hat wegen § 1770 I BGB gegenüber der Volladoption und § 1754 BGB eingeschränkte Wirkungen. Allerdings können gem. § 1772 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wirkungen der §§ 1754 - 1756 BGB herbeigeführt werden. Zu beachten ist, daß die Annahme als Kind gem. 1759 ff. BGB bzw. § 1771 BGB mit ex nunc Wirkung, § 1764 I BGB, auch wieder aufgehoben werden kann.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:21:10 CET von Unbekannt.

 

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