Actio pro socio

Darunter ist bei Personengesellschaften die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesamthand gegen einen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialrechtsbeziehungen) durch einen einzelnen oder mehrere Gesellschafter zu verstehen.

Es kann aber nur Leistung an die Gesellschaft verlangt werden. Klageberechtigt ist jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht geschäftsführungs- und/oder vertretungsbefugt ist. Voraussetzung ist, daß ein hinreichender Grund für die Ausübung besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter seiner Pflicht, gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Sozialansprüche geltend zu machen, nicht nachkommt. Umstritten ist, ob es sich bei der a.p.s. um ein Problem der Prozeßführungsbefugnis (Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft) oder der Aktivlegitimation handelt. Die noch h.M. nimmt letzteres an: Der klagende Gesellschafter mache zugleich eigene Ansprüche geltend, da sich die Gesellschafter die Erfüllung wechselseitig im Gesellschaftsvertrag zugesagt hätten. Jedenfalls scheidet im Fall der a.p.s. eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichem Grund i.S.d. § 61 I ZPO aus.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:37:29 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Gesetzesrecht | Dienstverschaffungsvertrag | Betriebserlaubnis

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