Abtretungsverbot(§ 399 2.Alt. BGB) ist der Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Es handelt sich dabei um eine Durchbrechung der allgemeinen Regel des § 137 BGB. Besonderheiten gelten gemäß § 354a S.1 HGB, wenn es um die Abtretung einer Geldforderung aus einem Rechtsgeschäft geht, das für beide Teile ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist. Dann ist das A. zwar nicht unwirksam, es entfaltet aber keine dingliche Wirkung, so daß eine dennoch erfolgte Abtretung gültig ist. Zu beachten ist § 354 a S.2 HGB, der eine Erweiterung gegenüber der Vorschrift des § 407 BGB enthält. Genehmigt der Schuldner später eine gleichwohl erfolgte Abtretung, tritt Wirksamkeit nur ex nunc ein. Bei mehreren Abtretungen kann der Schuldner wählen, zu wessen Gunsten er das A. aufhebt. An den Prioritätsgrundsatz ist er nicht gebunden.
Weitere Begriffe : Lynchjustiz | Altersversorgung | Vertriebener |
Anmeldung |