Abtretung

(Zession); Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zes-sionar) durch i.d.R. formlosen Vertrag. Bedarf weder der Benachrichtigung noch der Mitwirkung des Schuldners. Dem Schuldner bleiben Einwendungen erhalten. Neuer Gläubiger muß Leistung, die der Schuldner nach der A. an den bisherigen Gläubiger erbringt, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner A. in diesem Zeitpunkt nicht kannte. Schuldner braucht an den neuen Gläubiger nur zu leisten, wenn der bisherige Gläubiger ihm die A. schriftlich angezeigt hat oder der neue Gläubiger eine entsprechende A.-Urkunde vorlegt.

(Zession, § 398 BGB) ist die Übertragung einer Forderung von einem (bisherigen) Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen (neuen) Gläubiger (Zessionar). Sie erfolgt durch formlosen Vertrag zwischen Zedenten und Zessionar. Ausnahmen: Übertragung eines GmbH-Anteils, § 15 III GmbHG; die Übertragung einer hypothekarisch gesicherten Forderung. Nach § 1154 BGB sind in diesem Fall für Buch- und Briefhypothek unterschiedliche Formerfordernisse einzuhalten. Die Folge ist ein Wechsel der Personen auf der Gläubigerseite. Auch die A. ist ein abstraktes Rechtsgeschäft und kann daher bei fehlendem Rechtsgrund kondiziert werden.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:21:09 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Jugendstrafrecht | Regen | Waffengesetz

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