Abtreibung

Abbruch einer Schwangerschaft durch vorzeitige Einleitung der Geburt. Nach lebhaften Diskussionen und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die zunächst vorgesehene «Fristenlösung» (nach der die Abtreibung während der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis grundsätzlich straflos sein sollte) für verfassungswidrig erklärt worden war, hat der Bundestag im Februar 1976 eine «erweiterte Indikationenlösung» verabschiedet. Nach dieser bleibt die Abtreibung grundsätzlich strafbar, wenn sie später als 13 Tage nach der Empfängnis (nach der «Einnistung» der befruchteten Eizelle) erfolgt; § 218 StGB sieht für die Schwangere selbst Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, für ihre Helfer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Abtreibung bleibt jedoch dann straflos, wenn sie «unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden», ferner dann, «wenn dringend angenommen werden muß, daß das Kind an einer nicht behebbaren Schädigung seiner Gesundheit leiden würde, die so schwer wiegt, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann», «wenn die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat (Vergewaltigung) beruht» oder wenn die Abtreibung angezeigt ist, um von der Schwangeren «die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann und die nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann». Vor einer Abtreibung muß sich die Schwangere von einem Arzt ihres Vertrauens medizinisch und sozial beraten lassen. Empfiehlt dieser Arzt danach eine Abtreibung, so kann diese von einem anderen Arzt vorgenommen werden. Spricht er sich dagegen aus, so bleibt die Schwangere selbst dennoch straflos, wenn sie die Abtreibung nach der Beratung binnen der ersten 22 Wochen der Schwangerschaft durch einen Arzt vornehmen läßt. Dieser selbst macht sich dann allerdings strafbar. Diese sehr komplizierte Regelung stellt zwar einen Fortschritt in Richtung auf das Recht der Frau an ihrem eigenen Körper dar, steht jedoch in keinem Verhältnis zur Rechtswirklichkeit, in der ohnehin schon fast jede Frau im In- oder Ausland eine Abtreibung vornehmen lassen kann, ohne dafür bestraft zu werden. Lediglich die soziale Ungerechtigkeit, nach der eine Abtreibung für eine wohlhabende Frau bisher sicherer und leichter zu erreichen war als für eine sozial schwächere, wird im legalen Falle dadurch beseitigt, daß nunmehr die Krankenversicherungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch die Kosten übernehmen müssen («flankierende Maßnahmen»). In der früheren DDR galt die zunächst auch in der BRD angestrebte reine Fristenlösung. Danach darf eine Frau innerhalb der ersten drei Monate einer Schwangerschaft frei entscheiden, ob sie das Kind behalten will oder nicht. Diese Regelung gilt dort vorerst auch weiterhin, jedoch muß der gesamtdeutsche Gesetzgeber in nächster Zeit eine Neuregelung für das gesamte Bundesgebiet treffen. Wie diese aussehen soll, ist heftig umstritten.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:16:00 CET von Unbekannt.

 

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