Absehen von Strafekann das Gericht bei allen Straftaten, wenn die Tatfolgen, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z.B. fahrlässige Tötung des eigenen Kindes); gilt nicht bei Verwirkung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr. Darüber hinaus weitere Möglichkeiten des A. v. S. bei einzelnen Delikten (z.B. bei sog. tätiger Reue).
Weitere Begriffe : Voraus | Moratorium | Güterabwägung |
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