Absehen von Strafe

kann das Gericht bei allen Straftaten, wenn die Tatfolgen, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z.B. fahrlässige Tötung des eigenen Kindes); gilt nicht bei Verwirkung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr. Darüber hinaus weitere Möglichkeiten des A. v. S. bei einzelnen Delikten (z.B. bei sog. tätiger Reue).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:21:07 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Voraus | Moratorium | Güterabwägung

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