Abschreckung

(Prävention); dient als Strafzweck in der Form der Speziaiprävention (A. des einzelnen Täters vor erneuter Begehung von Straftaten und Besserung i.S. einer Resozialisierung) und der Generalprävention (A. anderer vor der Begehung gleichartiger Straftaten).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:21:06 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Gebrauchsmuster | Vertragsbruchtheorie | Betriebliche Übung

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