Abschreckung(Prävention); dient als Strafzweck in der Form der Speziaiprävention (A. des einzelnen Täters vor erneuter Begehung von Straftaten und Besserung i.S. einer Resozialisierung) und der Generalprävention (A. anderer vor der Begehung gleichartiger Straftaten).
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