Ablehnung(von Richtern und Sachverständigen) In jedem Prozeß gilt der Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein darf. Ist ein Richter in irgendeiner Form an dem Gegenstand des Prozesses beteiligt, so ist er nach allen Prozeßordnungen bereits von Gesetzes wegen als Richter ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn nahe Angehörige eines Richters an dem Prozeß beteiligt sind. Es kann nun aber auch sein, daß ein Richter, ohne selbst unmittelbar am Prozeß beteiligt zu sein, den Anschein erweckt, er sei in irgendeiner Form nicht völlig unparteiisch, sondern zugunsten einer oder gegen eine Partei voreingenommen, so daß bei dieser oder der anderen Partei die «Besorgnis der Befangenheit» des Richters entsteht , zum Beispiel weil der Richter sich schon vorher öffentlich über den Prozeß geäußert hat oder weil er in der Verhandlung besonders freundlich oder unfreundlich zu einer Partei ist. In diesem Falle haben die Parteien die Möglichkeit, den Richter wegen dieser «Besorgnis der Befangenheit» abzulehnen, müssen dies allerdings sofort tun, nachdem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten haben. Über das Ablehnungsgesuch entscheiden andere Richter desselben Gerichts. Wird es zurückgewiesen, kann man Beschwerde an das übergeordnete Gericht einlegen. Richter können sich übrigens auch selbst wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie das begründete Gefühl haben, einer Sache nicht so unbefangen gegenüberzustehen, wie es sein sollte. Ähnlich können Parteien auch gerichtliche Sachverständige ablehnen, wenn sie meinen, daß diese ihr Gutachten nicht unparteiisch erstatten werden. Über dieses Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, das den Sachverständigen bestellt hat.
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